Mehr Abschreibung, weniger Steuern — durch ein qualifiziertes Restnutzungsdauergutachten
Bei der steuerlichen Abschreibung von Gebäuden (AfA = Absetzung für Abnutzung) sieht das Einkommensteuergesetz pauschalierte Nutzungsdauern vor: 50 Jahre für Wohngebäude (2 % AfA/Jahr) und 33 Jahre für bestimmte gewerbliche Gebäude (3 % AfA/Jahr).
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ermöglicht es jedoch, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachzuweisen — und so die jährliche Abschreibung deutlich zu erhöhen.
„Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als fünfzig Jahre, können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen vorgenommen werden."
| Parameter | Ohne Gutachten | Mit Gutachten (25 Jahre RND) |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten Gebäude | 500.000 € | 500.000 € |
| AfA-Satz | 2 % (50 Jahre) | 4 % (25 Jahre) |
| Jährliche AfA | 10.000 € | 20.000 € |
| Mehrabschreibung p.a. | — | + 10.000 € |
| Steuerersparnis (42 % Satz) | — | 4.200 € / Jahr |
Nach dem BFH-Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19) und der BMF-Verwaltungsanweisung muss das Gutachten von einem anerkannten Sachverständigen erstellt sein. Die Anerkennung erfolgt durch:
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Der Bundesfinanzhof hat mehrfach bestätigt, dass Steuerpflichtige ein Recht darauf haben, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer durch ein qualifiziertes Gutachten nachzuweisen. Das Finanzamt kann ein solches Gutachten nicht pauschal ablehnen.
Unser Restnutzungsdauergutachten zahlt sich meist schon im ersten Jahr aus.
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