Häufige Fragen zur Immobilienbewertung

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Gutachten, Steuern und DIN 17024

FAQ

Ihre Fragen — unsere Antworten

Ja — wenn das Gutachten von einem anerkannten Sachverständigen (DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert oder öffentlich bestellt und vereidigt) erstellt wurde und methodisch korrekt nach ImmoWertV vorgeht, muss das Finanzamt es nach § 198 BewG akzeptieren. Es darf den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht ignorieren.
Ein Restnutzungsdauergutachten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt Ihnen, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für die steuerliche Abschreibung (AfA) anzusetzen. Statt der pauschalen 50 Jahre können Sie z. B. 25 Jahre ansetzen — das verdoppelt Ihre jährliche AfA und reduziert erheblich Ihre Einkommensteuer.
Ein Kurzgutachten (auch: Wertindikation oder Marktpreiseinschätzung) ist eine vereinfachte Einschätzung ohne vollständige Dokumentation aller Bewertungsschritte. Es ist günstiger, aber nicht für alle steuerrechtlichen Zwecke geeignet. Ein Vollgutachten enthält alle Unterlagen, Berechnungen und Begründungen und ist gerichtsverwertbar sowie finanzamtanerkannt.
In der Regel dauert ein Vollgutachten 2–4 Wochen ab Besichtigung. Ein Restnutzungsdauergutachten ist oft in 1–2 Wochen fertig. Bei dringendem Bedarf (z.B. laufende Steuerbescheide) bieten wir beschleunigte Bearbeitung an.
Ja, ein Gutachten kann auch nach Erlass des Steuerbescheids eingereicht werden — sofern die Einspruchsfrist (1 Monat) noch läuft oder der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. Bei Erbschaftsteuer gilt nach § 198 BewG zudem eine besondere Regelung. Handeln Sie schnell — wir beraten Sie gerne.
Ein ordnungsgemäßes Gutachten eines akkreditierten Sachverständigen ist bundesweit anerkannt — unabhängig davon, in welchem Bundesland die Immobilie liegt oder welches Finanzamt zuständig ist.
Grundrisse, Baujahr, Wohnfläche, Mietverträge (bei Vermietung), aktueller Grundbuchauszug, Flurkarte, Energieausweis (soweit vorhanden), sowie Angaben zu durchgeführten Renovierungen. Wir prüfen mit Ihnen, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
Ja — in vielen Fällen sind die Kosten als Werbungskosten (bei Vermietung), Betriebsausgaben oder im Rahmen der Erbschaftsteuer absetzbar. Wir stellen Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung aus. Die steuerliche Behandlung besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

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